1. Baukostenobergrenze
Definition: Die Baukostenobergrenze ist der maximal zulässige Betrag für die Gesamtkosten eines Gebäudes (exklusive Grundstückskosten), um für die Sonderabschreibung in Frage zu kommen.
Wert: Aktuell liegt diese Grenze bei 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
Wichtig: Grundstückskosten sind hierbei nicht einbezogen. Die Baukosten umfassen lediglich die reinen Kosten für Materialien, Arbeitsleistungen, Energieeffizienzmaßnahmen usw.
2. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung
Definition: Die Bemessungsgrundlage ist der Höchstbetrag pro Quadratmeter Wohnfläche, der für die Berechnung der Sonderabschreibung verwendet werden kann.
Wert: Für die Sonderabschreibung ist dieser Betrag auf 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Wichtig: Liegen die Baukosten pro Quadratmeter unter 5.200 Euro, aber über 4.000 Euro, kann lediglich der Betrag von 4.000 Euro als Basis für die Sonderabschreibung genutzt werden. Die darüber hinausgehenden Kosten können gegebenenfalls regulär abgeschrieben werden.
Zusammenhang zwischen Baukostenobergrenze und Bemessungsgrundlage
- Baukostenobergrenze: Sie fungiert als Voraussetzung, die bestimmt, ob eine Immobilie für die Sonderabschreibung berechtigt ist. Nur wenn die Baukosten bei oder unter 5.200 Euro pro Quadratmeter liegen, können Sie die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
- Bemessungsgrundlage: Diese legt den maximalen Betrag fest, der tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden kann. Selbst wenn Ihre Baukosten unter der Obergrenze liegen, ist die Bemessungsgrundlage auf 4.000 Euro pro Quadratmeter begrenzt.
Beispiele zur Verdeutlichung
- Beispiel 1: Ihre Baukosten betragen 4.800 Euro pro Quadratmeter.
- Sie liegen unter der Baukostenobergrenze von 5.200 Euro und erfüllen damit die Voraussetzung für die Sonderabschreibung.
- Dennoch wird für die Berechnung der Sonderabschreibung nur 4.000 Euro pro Quadratmeter berücksichtigt.
- Beispiel 2: Ihre Baukosten betragen 5.500 Euro pro Quadratmeter.
- Sie überschreiten die Baukostenobergrenze von 5.200 Euro und sind somit nicht berechtigt, die Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen.
Fazit
Die Baukostenobergrenze ist ein entscheidendes Kriterium, um festzustellen, ob Ihre Immobilie für die Sonderabschreibung förderfähig ist. Im Gegensatz dazu begrenzt die Bemessungsgrundlage den Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei beiden Bewertungen sind die Grundstückskosten ausgeschlossen.
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