Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung ist es in der Regel üblich, dass ein ehemaliger Partner aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung auszieht. Dies bringt häufig mit sich, dass der entsprechende Immobilienkredit umgeschuldet werden muss. In unserem Beitrag erfahren Sie unter anderem, was bei einer Anschlussfinanzierung aufgrund einer Scheidung oder Trennung zu beachten ist. Insbesondere gehen wir auf die Schuldhaftentlassung ein und was Sie tun können, falls Banken diese Schuldhaftentlassung ablehnen.

  • Umschuldung von Immobilienkrediten häufig nach Trennung oder Scheidung notwendig
  • Ehemalige Ehegatten können die Schuldhaftentlassung seitens der Bank beantragen
  • Häufiger zahlt ein Ehepartner den anderen aus und wird alleiniger Kreditnehmer
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, falls die Bank eine Schuldhaftentlassung abgelehnt hat

Inhalt

Anschlussfinanzierung Scheidung – Haus umschulden bei Trennung

Nach wie vor bewegt sich die Scheidungsrate in Deutschland auf einem hohen Niveau. Dies gilt insbesondere für Trennungen, die bei Verheirateten oder auch nicht verheirateten Paaren vorgenommen werden. Nach einer Scheidung oder Trennung gibt es zahlreiche Punkte zu regeln, wozu häufig auch das Umschulden einer Immobilienfinanzierung zählt. Der Hintergrund ist, dass viele Scheidungsvereinbarungen vorsehen, dass nach der Scheidung eine Immobilie auf einen der ehemaligen Ehegatten übergeht.

In den meisten Fällen wird ein Immobiliendarlehen von beiden Ehepartner zusammen aufgenommen, zumal die Bank häufig auf zwei Kreditnehmer besteht. Das bedeutet, dass sich der Kreditgeber nach Belieben an einen der beiden Ehepartner wenden kann, falls es zum Beispiel Probleme mit der Rückzahlung gibt. Nach einer Trennung jedoch passiert es häufig, dass der eine den anderen Partner auszahlt, weil zum Beispiel ein Zugewinnausgleich vereinbart wurde. In dem Fall wird der eine Ex-Partner alleiniger Eigentümer der Immobilie, sodass der andere, ehemalige Ehepartner natürlich nicht mehr für die entsprechenden Schulden geradestehen möchte. Deshalb wird in solchen Fällen fast immer eine Anschlussfinanzierung in Form einer Umschuldung notwendig.

Anschlussfinanzierung Scheidung und Trennung: Wie ist die Vorgehensweise?

Anschlussfinanzierung bei Trennung VorgehensweiseNehmen wir an, dass der typische Fall eintritt und nach einer Scheidung nur noch ein ehemaliger Ehepartner der Eigentümer der finanzierten Immobilien bleiben soll. In diesem Fall sind – auch gegenüber der Bank – einige Formalitäten zu erledigen, nämlich:

  • Eigentumsumschreibung im Grundbuch
  • Umschuldung des Darlehens
  • Schuldhaftentlassung seitens der Bank
  • Eventuelles Stellen zusätzlicher Sicherheiten
  • Neuverhandeln der Konditionen

In erster Linie geht es also darum, dass die rechtlichen Verhältnisse bezüglich des Immobilieneigentums und der Verpflichtungen gegenüber der Bank neu geregelt werden. Der ehemalige Ehepartner wird mit seinem Eigentumsrecht aus dem Grundbuch ausgetragen, da die Immobilie fortan nur noch dem anderen Ex-Partner gehört. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse muss dann im Grundbuch ersichtlich sein. Ferner ist es notwendig, den Kreditvertrag zu ändern, der dann nur noch auf einen Partner läuft. Somit ist eine Umschuldung und damit eine Anschlussfinanzierung notwendig.

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Was ist die Schuldhaftentlassung?

Bevor nach einer Scheidung oder Trennung einer Umschuldung im Zuge der Anschlussfinanzierung stattfinden kann, muss die Bank einer sogenannten Schuldhaftentlassung zustimmen. Worum handelt es sich dabei? Grundsätzlich gibt es bei den meisten Immobiliendarlehen eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn die Eheleute beide als Kreditnehmer auftreten. Das bedeutet, dass beide Partner gegenüber dem Kreditgeber für die aufgenommenen Schulden einstehen. Nach einer Trennung jedoch gehört die Immobilie oder Wohnung meistens nur noch einem Partner, sodass der andere Ex-Partner natürlich aus einer Schuld entlassen werden möchte.

Dies wird aus Sicht der Bank als Schuldhaftentlassung bezeichnet. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Kreditgeber gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, der Entlassung des einen Schuldners aus seiner Pflicht zuzustimmen. Der große Nachteil besteht für die Banken nämlich darin, dass sie sich zukünftig nur noch an eine Person als Schuldner wenden kann und daher die Gesamtsicherheit etwas sinkt. Trotzdem stimmen letztendlich die meisten Kreditinstitute – auch mangels echter Alternativen – der Schuldhaftentlassung zu. Verweigert wird die Zustimmung meistens dann, wenn der gesamte Kredit auf zwei Einkommen basiert, sodass die Rate eventuell mit dem Einkommen des verbliebenen Schuldners nicht mehr zu bezahlen wäre.

Schuldhaftentlassung abgelehnt – was tun?

Die häufig auch als Schuldnerwechsel bezeichnete Schuldhaftentlassung ist keine Pflicht der Banken, sondern der Kreditgeber kann sich auch gegen die Entlassung des einen Schuldners entscheiden. Daher stellt sich für betroffene Eheleute bzw. Ex-Partner die Frage, welche Schritte bei einer Ablehnung unternommen werden können. Häufig ist es bei Weigerung der Bank nicht möglich, die Schuldhaftentlassung zum Beispiel per Gericht durchsetzen zu lassen. Der Grund ist, dass dies nur dann aussichtsreich ist, wenn es sich um alleinige Schulden des eigentlichen Ehepartners handelt. Dies ist jedoch meistens nicht der Fall, weil eben zu Ehezeiten die Immobilie in der Regel beiden Partnern gehört und auch beide Partner sich im Kreditvertrag verpflichtet haben.

Trotzdem gibt es der Praxis meistens Möglichkeiten, dass die Schuldhaftentlassung einvernehmlich mit der Bank letztendlich doch vorgenommen werden kann. Eine Option besteht in einer Umschuldung, bei der gegenüber der Bank zum Beispiel zum Ausgleich zum wegfallenden Schuldner zusätzliche Sicherheiten gestellt werden. Aber auch eine Anschlussfinanzierung mit neuen Konditionen bei einer anderen Bank stellt häufiger für beide Parteien eine zufriedenstellende Lösung dar. Bei uns finden Sie hilfreiche Tipps und Ratschläge zum Thema, was Sie nach einer Trennung oder Scheidung tun können, falls die Bank der Schuldhaftentlassung des einen Schuldners im ersten Schritt nicht zustimmt.