Wer für den Verkauf einer Immobilie einen Makler beauftragen will, sollte bei seiner Kostenkalkulation die Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt, berücksichtigen. Ein Vertrag mit einem Makler, d.h. im Wortlaut des BGB ein sogenannter Maklervertrag, bildet in Deutschland einen ganz eigenen Vertragstyp. Dabei regeln die §§ 652 bis 655 BGB, was den Maklerlohn angeht, jedoch nur ganz allgemein, dass bei Nachweis einer Vertragsvermittlung durch den Makler der Auftraggeber zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet ist.
Gesetzliche Vorschriften über die Höhe des Lohnes macht das BGB hingegen nicht. Und während bei privaten Immobilien Vermietungen durch das Wohnungsvermittlungsgesetz klare Obergrenzen für die Maklerprovision gesetzt sind, gilt das bei Kaufverträgen nicht. Die Höhe der Provision bzw. Courtage kann daher zwischen Auftraggeber und Makler grundsätzlich frei verhandelt werden.
Wer übernimmt die Maklerprovision?
In der Praxis existieren in Deutschland dennoch relativ feste Formen der Maklerprovision, zumindest für private Immobilienverkäufe, die sich von Bundesland zu Bundesland und von Region zu Region unterscheiden können. Bei gewerblichen Immobilienverkäufen hingegen beruht die Provision meist rein auf den individuellen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Makler. Was die Kostenübernahme der Maklerprovision angeht, sind zunächst folgende Fälle zu unterscheiden:
- vollständige Übernahme der Provision durch den Käufer (sog. Außenprovision);
- vollständige Übernahme der Provision durch den Verkäufer (sog. Innenprovision);
- Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer.
Im Gegensatz zur Innenprovision wird die Außenprovision üblicherweise offen ausgewiesen und ist unter Umständen für den Käufer gegenüber dem Makler auch noch verhandelbar. Eine Innenprovision wird dagegen für den Käufer meist nicht ersichtlich, sondern ist gewissermaßen bereits im zu zahlenden Kaufpreis einkalkuliert.
Wie hoch ist die Maklerprovision?
Die üblichen Prozentsätze für die Maklercourtage unterscheiden sich zwischen den Bundesländern, wobei tendenziell höhere Immobilienpreise nicht unbedingt auf eine niedrigere Provision schließen lassen. In der Regel liegt die Maklerprovision für Immoblienverkäufe dabei zwischen vier und sechs Prozent:
- in Bremen und Hessen: 5 Prozent, die vom Käufer allein zu tragen sind;
- in Mecklenburg-Vorpommern: 5 Prozent, wobei der Verkäufer 2 Prozent, der Käufer 3 Prozent übernimmt;
- in Hamburg: 5,25 Prozent, die allein auf den Käufer entfallen;
- in Niedersachen: regional unterschiedlich entweder 7 Prozent, die zu gleichen Teilen auf Käufer und Verkäufer entfallen, oder zwischen 4 und 5 Prozent, die der Käufer allein zu tragen hat;
- in allen anderen Bundesländern: 6 Prozent, die üblicherweise von Käufer und Verkäufer je hälftig übernommen werden.
Alle diese Angaben verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (19%) und beziehen sich auf den vereinbarten Kaufpreis ohne etwaige Nebenkosten wie Steuern und Gebühren. Darüber hinaus gibt es jedoch regional abweichende Gepflogenheiten, und überdies ist die konkrete Höhe der Provision, wie gesagt, grundsätzlich stets verhandelbar. Die Provision wird nach einer erfolgreichen Vermittlung mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages fällig.
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